Seit 2007 ist der Verkauf von elektrischen Stopfmaschinen an Privatpersonen in Deutschland verboten.
Für vielen, die selber Zigaretten stopfen, ist eine elektrische Stopfmaschine ein gern genutztes Tool. Sie spart Zeit, Arbeit und vor allem eine Menge Geld. Das Stopfen von Zigaretten ist neben dem Zigaretten drehen schon lange die günstigste Option für jeden Raucher und mit der elektrischen Maschine geht das Herstellen der eigenen Zigaretten zudem spielend einfach.
Das Tabaksteuergesetz verbietet den Verkauf einer elektrischen Zigarettenstopfmaschine und auch der einzelnen Bauteile in Deutschland allerdings noch immer. Händler, die gegen das Verbot verstoßen, werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50,000 Euro bestraft! Dieses Risiko können und wollen wir nicht eingehen, auch wenn uns die Vorteile der elektrischen Stopfmaschinen bekannt sind und wir sie gerne anbieten würden. Wir nehmen das Tabaksteuergesetz ernst und werden uns auch weiterhin daran halten.
Als gute Alternative empfehlen wir OCB Mikromatic DUO oder eine Gizeh Stopfmaschine.
Warum ist der Verkauf eigentlich verboten?
Mit dem Verbot soll verhindert werden, dass Privatpersonen eigene, illegale Zigarettenproduktionen eröffnen und die hergestellten Zigaretten dann unter der Hand weiterverkaufen.
Ist der Gebrauch ebenfalls verboten?
Nein. Der Gebrauch einer elektrischen Zigarettenmaschine, um Filterhülsen mit Tabak zu befüllen, ist auch in Deutschland nach wie vor erlaubt. Wichtig ist, die Maschine nicht gewerblich zu nutzen, sondern alleine für den privaten Bedarf.
Erwerben kann man sie allerdings nur noch im Ausland. Dazu findet man im Internet nach wie vor unzählige Online-Shops mit Sitz in Holland oder auch in der Schweiz, über diese Webseiten kann also weiter munter bestellt werden. Abzuraten ist vom Kauf vor Ort, da es Schwierigkeiten auf dem Heimweg geben kann. Die Zuständigen vom Zoll stufen die Stopfmaschine gerne als gewerbliche Maschine ein und kann dann vom Zoll einbehalten werden.
Wie lautet das genaue Verbot im Tabaksteuergesetz?
Das Verbot der elektrischen Zigarettenstopfmaschine befindet sich im § 30 Abs. 2 TabStG und steht im direkten Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 TabStG. Dort steht genau beschrieben, welche Eigenschaften die Geräte haben dürfen und welche nicht. Das Gesetz besagt, dass nur Geräte zum Stopfen und Drehen von Zigaretten verkauft werden dürfen, die von Hand bedient werden und sich nicht für eine gewerbliche Zigarettenproduktion eignen. Der Fokus wird hier ganz klar darauf gelegt, dass die Maschinen nicht gewerblich genutzt werden sollen, da die Tabaksteuer unter illegalen Produktionen und Verkäufen maßgeblich leiden würde, deshalb ist bereits schon der Verkauf von Bauteilen verboten.